Satzung SGV-Abteilung GE (Stand 25.05.2023)
§ 1
Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein Gelsenkirchen, Abteilung im Sauerländischen Gebirgsverein e.V., abgekürzt "SGV GE" und gehört als Abteilung dem Bezirk Emscher-Lippe mit Sitz in Haltern und dem "Sauerländischen Gebirgsverein e.V." (abgekürzt "SGV-Gesamtverein") mit Sitz in Arnsberg an.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit den Bezirken und dem Gesamtverein:
1. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.
2. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
3. Der Verein betreibt aktive Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Bezirke und des Gesamtvereins.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Begriff der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Konkret sind dies:
· Erwachsene,
· Kinder unter 14 Jahren, sofern ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Mitglied ist oder der Mitgliedschaft schriftlich zugestimmt hat,
· Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bezirks „Emscher-Lippe" und des „SGV Gesamtvereins". Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.
2. Antrag auf Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Das neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.
Die Mitgliedschaft wird mindestens bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abgeschlossen und verlängert sich um ein Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht nach § 4 Absatz 5 beendet wird.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Die Mitglieder dürfen alle Einrichtungen des Bezirks und des SGV-Gesamtvereins zu den jeweils gültigen Bestimmungen benutzen. In Wanderheimen und Hütten des SGV sowie beim Erwerb von Wanderkarten, Schrifttum und Abzeichen bezahlen sie Mitgliedspreise. Die Rechte der Eigentümer der Wanderheime und Hütten bleiben unberührt
Bei Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an stimmberechtigt.
Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie
· aktiv an der Vereinsarbeit mitwirken oder alternativ den Verein finanziell unterstützen (passive Mitgliedschaft),
· sich mit den satzungsmäßigen Zielen identifizieren und diese auch nach außen hin vertreten,
· sich in jeder Hinsicht zum Sauerländischen Gebirgsverein und zur Abteilung loyal verhalten und einsetzen,
· sowie die Beiträge pünktlich zahlen.
4. Mitgliedsbeitrag
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben, Neumitglieder zahlen den Beitrag anteilig ab dem Monat der Aufnahme.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und im jeweils aktuellen Programmheft und auf der Vereins-Homepage (soweit vorhanden) veröffentlicht.
Beitragsarten können sein:
• Beitrag für Vollmitglieder
• Beitrag für Familien- und Partnermitglieder
Die Beitragsfälligkeit ist im Januar und bis spätestens zum Ende Februar eines jeden Jahres auf das SGV-Vereinskonto zu überweisen.
Abzuführende Beiträge an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Versicherungen sind im Jahresbeitrag enthalten.
5. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. Sept.) jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Brief oder Email (soweit möglich) gegenüber einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Die Mitgliedsausweise sind zum Jahresende zurückzugeben.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Nach dem Ausschlussbeschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich per Brief zu informieren. In der Information ist auf die Möglichkeit der Berufung an die MV hinzuweisen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten ist, Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Auf das Vereinsvermögen haben Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch.
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Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung (MV)
Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die MV wird vom Vorstand im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, per E-Mail (soweit möglich) oder Veröffentlichung im Programmheft und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Weitere Bekanntgabe des Termins der MV erfolgt durch Veröffentlichungen im Programmheft, in der ortsansässigen Presse (soweit möglich) sowie auf der Vereins-Homepage (soweit vorhanden).
Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die MV bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der Vorstand gebunden.
Hierzu beschließt die MV diese Satzung, die hinsichtlich der Vereinsziele nicht im Widerspruch zu der des SGV-Gesamtvereins steht. Auch die gesetzlichen Grundlagen zur Gemeinnützigkeit sind beachtet.
Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:
• Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes mit der Jahresrechnung,
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer,
• Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstandes und die der Mitglieder,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Festsetzung des Jahresbeitrages, der den für jedes Mitglied an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk abzuführenden Betrag enthält,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
• Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Abteilung
2. Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch bis vierzehn Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens 31.12. des Jahres beim Vorstand beantragt, und den Mitgliedern in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sie können mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Verspätet eingegangene Anträge können erst auf der nächsten MV beschlossen werden:
• Abwahl des Vorstands,
• Änderung der Beitragshöhe, Änderung der Satzung,
• Auflösung oder Fusionierung des Vereins.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche. Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Tagesordnungspunkt einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann nur der sein, der zu seiner Einberufung geführt hat und in der Einladung genannt wird.
4. Wahlen
Die MV wählt den Vorsitzenden sowie die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren,
Die MV wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
In allen oben genannten Fällen ist Wiederwahl zulässig.
Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl-/Abstimmungsberechtigten auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen.
Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Abstimmungen oder Wahlen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann vor Ablauf der Wahlperiode durch Mehrheitsbeschluss der MV vorgenommen werden.
5. Protokoll/Teilnehmerliste
Über die MV ist eine Teilnehmerliste zu führen.
Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche der/die Vorsitzende bzw. Versammlungsleiter/in und der/die Schriftführer/in oder Stellvertreter/in unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
1. Zusammensetzung des Vorstandes
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
2. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Kassenwart/in
• dem/der Schriftführer/in
• dem/der Wanderwart/in
• dem/der Kulturwart/in
• dem/der Medienwart/in
3. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch die Satzung oder MV zugewiesen sind, insbesondere für folgende:
• Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Verwaltung des Vereinsvermögens,
• Abfassen des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
• Vorbereiten, Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlungen,
• Erlass, Änderung und Aufhebung von Geschäftsordnungen,
• Aufnahme neuer Mitglieder,
• Kooperationen mit Nachbarvereinen und Institutionen,
• Zusammenarbeit mit den benachbarten Abteilungen, dem Bezirksvorstand und dem Präsidium des SGV-Gesamtvereins, der dortigen Geschäftsstelle einschl. Vertretung der eigenen Vereinsinteressen in den dortigen Gremien.
Die Beschlüsse der MV sind für den Vorstand bindend.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, längstens jedoch in Abständen von vier Monaten zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter.
Der Vorstand kann bei Bedarf, andere sachkundige Mitglieder, externe Berater oder Arbeitsgruppen zu seinen Sitzungen einladen, wenn ein dort zu beratender Punkt die Anwesenheit erfordert bzw. deren Teilnahme sinnvoll erscheint.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Bei dessen Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe der Stellvertretende Vorsitzende,
4. Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorsitzenden bzw. an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Mitgliederversammlung zu richten,
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung sollte der Rücktritt von Vorstandsmitgliedern zum Ende des Geschäftsjahres geschehen. Wo das nicht möglich ist, nimmt der Vorstand kommissarische Bestellungen mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand,
5. Fachwarte/innen
Anzahl und konkrete Aufgaben der Fachwarte/innen werden in der Geschäftsordnung „SGV Gelsenkirchen" geregelt.
Alle Fachwarte/innen führen ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Satzungsregeln und der Vorgaben durch MV und Vorstand eigenständig durch. Sie sind mit ihrer Arbeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
§ 8
Finanzen
1. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vermögensrecht
Der Verein ist vermögensrechtlich selbstständig und unabhängig.
3. Kassenwesen
Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind zeitnah und vollständig zu buchen. Die allgemeinen Buchungs- und Aufzeichnungsvorschriften sind zu beachten.
4. Beiträge
Die Höhe der Beiträge für ihre Mitglieder setzt die MV jeweils für das folgende Geschäftsjahr fest.
5. Rechnungslegung
Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Kassenwart rechtzeitig vor der MV des folgenden Jahres aufzustellen, von den Kassenprüfern zu prüfen und dem Vorstand vorlagereif zu übergeben.
Vom Vorstand werden der MV Jahresabrechnung und Prüfungsbericht zur Genehmigung vorgelegt.
6. Vermögensaufstellung
Über das Vereinsvermögen gibt die jährliche Vermögensaufstellung Aufschluss, die vom Kassenwart zu erstellen ist.
7. Kassenprüfung
Von der MV werden 2 Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören .müssen mindestens 25 Jahre alt und hinreichend sachkundig sein. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder und haben die richtige Kassenführung sowie Rechnungslegung zu überwachen.
Die Jahresabrechnung und die Kasse werden einmal jährlich, ca. 14 Tage vor der MV, von den gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen geprüft und in einem Prüfungsbericht protokolliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.
Beanstandungen der Prüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen und der Mittelverwendung für satzungskonforme Zwecke ergeben, nicht aber auf die Zweckmäßig- und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 9
Geschäftsordnung (GO)
Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe eine entsprechende Geschäftsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
Der Vorstand ist zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der GO. Die Bekanntmachung erfolgt auf der MV und (soweit vorhanden) der Vereins-Homepage. Sie gelten ab Bekanntgabe in der MV.
§ 10
Sonstiges
1. Öffentlichkeitsarbeit
Das für die Öffentlichkeitsarbeit benötigte Bild-Material wird dem Vorstand von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt, soweit nicht von Mitgliedern des Vorstandes selbst gefertigt. Mit der Bereitstellung ist die Freigabe zur weiteren Verwendung für Vereinszwecke verbunden.
2. Haftung
Der SGV-Gesamtverein hat eine Versicherung abgeschlossen. Genaueres ist den jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen beim SGV Gesamtverein zu entnehmen.
Weiterhin gilt für Mitglieder und Gäste, dass eine Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr geschieht.
3. Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist über den SGV-Hauptverein Mitglied im
"Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V.", (kurz: Deutscher Wanderverband) mit Sitz in Kassel.
4. Satzungsänderung
Die MV kann eine Änderung der Satzung durch mindestens 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschließen.
5. Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse mit Telefonnummer, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung, das Eintrittsdatum in den Verein und wenn vorhanden, seine E-Mail-Adresse auf. Diese Daten werden im EDV-System des/der Vorsitzenden, des Kassenwartes/der Kassenwartin und des Wanderwartes/der Wanderwartin gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Als Mitglied im „Sauerländischen Gebirgsverein e.V.“ ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den SGV Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV- Gesamtverein weiter zu geben.
6. Auflösung/Fusion
Die Auflösung des Vereins kann nur in der MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV-Gesamtverein gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV über eine dem Satzungszweck (§ 1 Abs.2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
Eine Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung kann in der MV mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen fällt dem neu gegründeten Verein zu.
Zur Fusionierungs- oder Auflösungsversammlung müssen das Präsidium des SGV- Gesamtvereins und der Bezirksvorstand eingeladen werden.
§ 11
Geltungsbeginn der Satzung
Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit dem heutigen Tage in Kraft.
Gelsenkirchen, den 20.07.2023